Freiwillige Feuerwehr Bamberg
Notruf: 112
Seit 1860 - Sicherheit. Jederzeit. Bayernweit.


Um das Datum von "Johanni" werden erfahrungsgemäß zahlreiche Johannis- oder Sonnwendfeuer geplant. Ob diese an der geplanten Stelle schlussendlich auch entzündet werden dürfen, hängt von einigen gesetzlichen Bestimmungen ab. Grundlegende Regelungen trifft die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). Einen wesentlichen Einfluss hat dabei die Örtlichkeit des Abbrandplatzes, die Witterung und der Zustand der Vegetation: bei langanhaltender Trockenheit, vertrockneten / dürren Pflanzen in der Umgebung und / oder bei starkem Wind gelten Einschränkungen oder Verbote für das Abbrennen der Feuer. Der Waldbrand-Gefahrenindex kann hilfreich bei der abschließenden Einschätzung über das Abbrennen eines Johannisfeuers sein.

Feuerstätten im Freien müssen nach § 4 VVB von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m, von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen sowie von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m entfernt sein. Bei offenen Feuerstätten, wie dies bei Johannisfeuer der Regelfall ist, sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; so müssen diese Feuerstätten von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m entfernt sein.
Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
Außerdem sind Feuerstätten ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.

Befindet sich Wald in der Nähe des geplanten Abbrennortes, gelten außerdem die Bestimmungen des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG). Dort ist geregelt, dass das Errichten und Bereiben von Feuerstätten und das Anzünden und Betreiben von unverwahrtem Feuer (darunter fallen im Allgemeinen auch die Johannisfeuer!) in Abständen von weniger als 100 m zum Wald erlaubnisbedürftig sind (Art. 17).
Anträge sind schriftlich bei der unteren Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu stellen; antragsberechtigt sind der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche (also grundsätzlich NICHT der Veranstalter des Johannisfeuers). 
Ohne Erlaubnis in diesem Fall, ist das Abbrennen von Johannisfeuern nicht gestattet!

Die Veranwortung für ein offenes Feuer / Johannisfeuer liegt immer beim Veranstalter! Selbst wenn die zuständige Feuerwehr zu einer Sicherheitswache vor Ort ist, übernimmt diese nicht die Einschätzung der Lage und sie trifft nicht die Entscheidung über das Anzünden und Abbrennen eines Johannisfeuers.

Beachten Sie hierzu auch das Merkblatt offenes Feuer.
Beachten Sie bitte zudem die Internetpräsenz des städtischen Klima- & Umweltamtes, insbesondere die Seite Umweltrecht.

 

Waldbrand-Gefahrenindex

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Deutscher Wetterdienst - Waldbrand-Gefahrenindex

 

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Deutscher Wetterdienst - Grasland-Feuerindex

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